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Einheitlicher Ansprechpartner - EAP

(Point of single contact - PSC)

Der einheitliche Ansprechpartner wird durch die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in österreichisches Recht (Regierungsvorlage zum Dienstleistungsgesetz bedarf noch der parlamentarischen Beschlussfassung) eingerichtet. Solange das Dienstleistungsgesetz nicht in Kraft ist, kann der einheitliche Ansprechpartner einlangende Anbringen nicht fristwirksam an die zuständige Behörde weiterleiten: Sollten Sie daher ein Anbringen beim EAP einbringen, wird dieses vom Amt der Landesregierung gemäß § 6 AVG zwar ohne unnötigen Aufschub jedoch auf Ihre Gefahr an die zuständige Stelle weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich daher bis auf weiteres direkt an die zuständige Stelle. Die Inanspruchnahme ist kostenlos.

Der einheitliche Ansprechpartner ist eine Servicestelle in Angelegenheiten der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen. Diese Servicestelle trägt zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung bei, ist jedoch keine Behörde und trifft daher keine Rechtsentscheidung.

Der einheitliche Ansprechpartner

Zusätzlich werden den Dienstleistungserbringern und Dienstleistungserbringerinnen sowie den Dienstleistungsempfängern und Dienstleistungsempfängerinnen Informationen zu Behörden, Registern und Datenbanken, Rechtsschutzeinrichtungen sowie Verbänden und Organisationen zur Verfügung gestellt.

Das EAP-Portal schafft einen Überblick über die notwendigen Schritte und ermöglicht den Dienstleistungserbringern und Dienstleistungserbringerinnen auch, Formalitäten aus der Ferne elektronisch abwickeln zu können.

Dienstleistung

"Dienstleistung" ist jede von Artikel 57 des EG-Vertrages (in der Fassung des Vertrags von Lissabon) erfasste selbständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Ausnahmen siehe §3 der Regierungsvorlage zum Dienstleistungsgesetz.